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Pfändungsfreigrenze / Pfändungsfreibetrag= der Betrag des Arbeitseinkommens, der nicht pfändbar ist.
Die Pfändungsfreigrenzen ergeben sich aus § 850c der Zivilprozessordnung. Alle zwei Jahre werden diese der Einkommensentwicklung angepasst. Zuletzt war dies im Juli 2005.
Durch die Freigrenze soll dem Schuldner ein angemessener Anteil seines Einkommens verbleiben. Derzeit sind es mindestens 990 Euro (ohne Unterhaltsverpflichtungen). Außerdem soll mit der Freigrenze sichergestellt werden, dass der Schuldner, aufgrund der Pfändung des Arbeitseinkommens, keinen Anspruch auf Sozialleistungen erhält und somit die Allgemeinheit belastet.
Dem Schuldner soll sollen durch die Freigrenzen ein angemessener Einkommensteil verbleiben. Das sind derzeit (mindestens) 990 Euro (Grundfreibetrag ohne Unterhaltsverpflichtungen). Daneben soll sichergestellt werden, dass der Schuldner durch die Pfändung von Arbeitseinkommen nicht einen Anspruch auf Sozialleistungen erhält und dadurch die Allgemeinheit belastet.
Liegt das Einkommen unter der Pfändungsfreigrenze, ist das Arbeitseinkommen unpfändbar.
Der zu pfändende Betrag richtet sich nach dem Nettoeinkommen und der Zahl der aufgrund gesetzlicher Verpflichtung unterhaltsberechtigten Personen.
Zur Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens sind vom Gesamtbruttoeinkommen des Schuldners abzuziehen:
* unpfändbare Bezüge nach §§ 850a ZPO
* Sozialversicherungsbeiträge
* Steuern
* vermögenswirksame Leistungen (soweit vorhanden)
Es ist nicht das gesamte, über dem so genannten Grundfreibetrag liegende Einkommen (so genannter Mehreinkommen) pfändbar, sondern nur ein bestimmter Teil. Das sind (bis zu einer Obergrenze) grundsätzlich:
* 7/10 des Mehreinkommens, wenn der Schuldner keiner Person Unterhalt leistet
* 5/10 des Mehreinkommens, wenn der Schuldner einer Person Unterhalt leistet
* 4/10 des Mehreinkommens, wenn der Schuldner zwei Personen Unterhalt leistet
* 3/10 des Mehreinkommens, wenn der Schuldner drei Personen Unterhalt leistet
* 2/10 des Mehreinkommens, wenn der Schuldner vier Personen Unterhalt leistet
* 1/10 des Mehreinkommens, wenn der Schuldner fünf oder mehr Personen Unterhalt leistet
So soll dem Schuldner einen Anreiz zur Erzielung eines höheren Einkommens bleiben.
Quelle: www.steuerlinks.de
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